ein Gesetz zur Reform und Modernisierung des Rechts über bestimmte Versicherungsverträge, so dass ein faires Gleichgewicht zwischen den Interessen der Versicherer, Versicherten und anderer Bürger gefunden wird und damit die in diesen Verträgen enthaltenen Bestimmungen und die Praktiken der Versicherer in Bezug auf solche Verträge fair und für damit zusammenhängende Zwecke funktionieren( b) durch einen anderen Versicherungsvertrag ersetzt oder ersetzt werden; g) Förderung der Ausbildung der Versicherungswirtschaft, des Anwaltsberufs und der Verbraucher in Bezug auf die Ziele und Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften. (1) Die folgenden Absätze wirken sich auf einen Lebensversicherungsvertrag insoweit aus, als der Vertrag als Vorteil eines Drittbegünstigten (der möglicherweise der Versicherte sein kann) gilt: i) Art und Umfang des Versicherungsschutzes, der im Rahmen des entsprechenden Versicherungsvertrags zu leisten ist; und d) der Versicherungsschutz wurde durch den Vertrag nicht vorgesehen. (1) Die Imperial Acts, bekannt als The Life Assurance Act, 1774, The Fires Prevention (Metropolis) Act, 1774 und The Marine Insurance Act, 1788, in ihrem Antrag auf einen Versicherungsvertrag oder einen vorgeschlagenen Versicherungsvertrag, auf den dieses Gesetz anwendung oder für den dieses Gesetz gilt, werden aufgehoben, soweit sie Teil des Rechts des Rechts des Oder des Commonwealth eines externen Territoriums sind, auf das sich dieses Gesetz erstreckt. (4) Dieser Abschnitt gilt für einen Drittbegünstigten im Rahmen eines Versicherungsvertrags erst nach Vertragsabschluss. (3) Dieser Abschnitt gilt nicht für einen Lebensversicherungsvertrag, wenn die durch den Vertrag gebildete Lebensversicherung gemäß Abs. 210 Abs. 5 des Lebensversicherungsgesetzes von 1995 verfallen kann. Hat eine in einem Ratenvertrag der allgemeinen Versicherung enthaltene Rückstellung zur Folge, dass die Haftung des Versicherers durch nichtzahlung einer Prämie beschränkt wird, so kann der Versicherer die Zahlung einer Forderung ganz oder teilweise nur wegen der Anwendung dieser Rückstellung nicht verweigern, es sei denn: (2) Es gibt kein Verschuldenselement für das in Absatz 1 Buchstabe d) beschriebene physische Element, das nicht die Fehlerelemente (falls vorhanden) für die materiellen Bestandteile der Versicherungsstraftat. 37E…….. Die Aufteilung auf die Deckung des Versicherungsschutzes für bestimmte Ereignisse nicht berührt 55 b), die in diesen Verordnungen als Verbraucherkreditversicherung bezeichnet wird. a) der versicherungsschutzpflichte Versicherungsschutz, der in Bezug auf diese RSA für diese Person gewährt wurde, durch einen Vertrag zwischen dem Versicherer als Versicherer und dem RSA-Anbieter als Versichertem gewährt wurde; und a) der ähnliche Vertrag einen Versicherungsschutz bietet, der dem Desversicherungsschutz entspricht oder dem des betreffenden Vertrags entspricht; und Rechte von Versicherern und Versicherten unterliegen dem Vertrag und jede Vereinbarung (1) Das Marine Insurance Act 1909 gilt nicht für einen Vertrag über eine Schiffsversicherung, der für ein Sportboot abgeschlossen wird, es sei denn, der Vertrag wird im Zusammenhang mit der Kapazität des Sportbootes als Fracht abgeschlossen.
(a) der Versicherte oder ein Drittbegünstigter im Rahmen eines Haftungsversicherungsvertrags haftet für Schäden gegenüber einer anderen Person; und b) bei mehrfachen Verstößen gegen eine Straftatsbestimmung — der nach Buchstabe a) für einen einzigen Verstoß ermittelte Betrag multipliziert mit der Zahl der Zuwiderhandlungen; und (1) Vorbehaltlich des Absatzes (2) gilt dieses Gesetz nicht für oder in Bezug auf einen Versicherungsvertrag, der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes geschlossen wurde. Eine Erklärung, die in oder im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag abgegeben wird, eine Erklärung des Versicherten oder zurechenbar, in Bezug auf das Bestehen eines Zustandes hat keine Garantiewirkung, sondern wirkt, als ob es sich um eine Erklärung des Versicherten während der Vertragsverhandlungen, aber vor deren Abschluss an den Versicherer handelte. b) wenn der Vertrag keinen Versicherungsschutz in Bezug auf Ereignisse vorsieht, die vor Vertragsabschluss eingetreten sind, den Versicherten eindeutig schriftlich darüber informieren, dass der Vertrag keinen solchen Versicherungsschutz vorsieht.