Ian Harris, National Fleet Key Account Sales Manager bei Bandvulc, sagte: “Continental und Bandvulc freuen sich, unsere Partnerschaft mit Fowler Welch fortzusetzen. Der neue Vertrag legt gemeinsame Ziele für die kontinuierliche Verbesserung fest, aktualisierte Initiativen und die Veröffentlichung neuer runderneuerter Reifenmuster im Laufe dieses Jahres werden zweifellos einen weiteren Mehrwert schaffen. Die jüngsten kraftstoffoptimierten Reifenversuche zeugen von Fowler Welchs Engagement für die Steigerung der Effizienz in seiner gesamten Flotte und werden zu echten MPG-Verbesserungen für ihr Geschäft führen.” Minijobber, die bereits vor dem 1. Januar 2013 in der gesetzlichen Rentenversicherung waren, aber von der Pflichtversicherung befreit waren, sind auch nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften für diesen Minijob weiterhin von der Pflichtversicherung befreit. Diese Personen können, wie in der Vergangenheit, mit Wirkung für die Zukunft auf ihre Befreiung von den Versicherungsbeiträgen verzichten (Übergangsbestimmung). Das neue Gesetz gilt jedoch auch für diese Arbeitnehmer, wenn ihr reguläres Monatseinkommen nach dem 31. Dezember 2012 auf 400,01 bis 450,00 Euro angehoben wurde. Infolgedessen unterliegen diese Personen in der Regel einer Pflichtversicherung in der Rentenversicherung. Sie haben auch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Verpflichtung zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen freizustellen. Nach den bisherigen Lohnbund-Regeln werden Geringverdiener mit monatlichem Lohnanteil von 400,01 bis 450,00 Euro, die vor dem 1. Januar 2013 ihre Anstellung aufgenommen haben und der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterliegen, bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterliegen. Diese Personen können jedoch auf Antrag von der Pflichtversicherung (mit Ausnahme der Rentenversicherung) befreit werden.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2013 hat das Gesetz über die Veränderung im Bereich der Grenzbeschäftigung vom 5. Dezember 2012 (Bundesgesetzblatt I, S. 2474) die Einkommensgrenze für geringfügigbeschäftigte und schlecht bezahlte Arbeitsplätze in privatprivaten Haushalten (“Minijobs”) auf Basis der allgemeinen Lohnentwicklung um 50 Euro angehoben. Die Lohnuntergrenze liegt jetzt bei 450 Euro pro Monat. Auch die Lohngrenze für Die Löhne mit Löhnen in der progressiven Beitragslohngruppe (“Midi-Jobs”) wurde zum 1. Januar 2013 um 50 Euro auf insgesamt 850 Euro pro Monat angehoben, so dass die Lohnbandbreite, innerhalb derer der Beitrag des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung linear steigt, nun von 450,01 auf 850,00 Euro pro Monat steigt. Durchschnittlicher Anruf in 6 Sekunden beantwortet, ASAP-Jobs innerhalb von 61 Min. besucht, 94% Politik-Treue Diese Regelung vergoldet nicht, wenn der Nebenjob mit einem Arbeitsentgelt von 451 bis 850 EUR neben einem rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 850 EUR ausgeübt wird.